Impressum
Offenlegung lt. Mediengesetz
Medieninhaber
Alumniverband der Universität Wien
Das Netzwerk für AbsolventInnen, Freunde und Angehörige der Universität Wien
Campus der Universität Wien, Hof 1.5
Spitalgasse 2
A-1090 Wien
T: +43-1-4277-28001
F: +43-1-4277-9280
office.alumni@univie.ac.at
ZVR: 473414126
Präsidentin: Mag. Hannelore Veit
Vize-Präsidentin: Vizerektorin ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christa Schnabl
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mentoring.univie.ac.at ist die Website des Alumniverbands der Universität Wien für das alma Mentoring der Universität Wien. Gemäß seinen Statuten als gemeinnütziger Verein verbreitet der Alumniverband auf dieser Website Inhalte, die der Unterstützung der Universität Wien sowie der Herstellung der notwendigen Beziehungen der Wissenschaft zur Gesellschaft und Wirtschaft dienen sollen und/oder relevante Informationen bzw. Dienstleistungen für die Mitglieder und weitere interessierte Personengruppen darstellen.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
ad a) die Generalversammlung
Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres treten die Vereinsmitglieder am Sitz des Vereins zur ordentlichen Generalversammlung zusammen.
ad b) der Vorstand:
Mag. Hannelore Veit, Präsidentin
VR ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christa Schnabl, Vizepräsidentin
Univ.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Ecker, Kassier
Mag. Ronald Steinacherr, Schriftführer
Univ.-Prof. Dr. Sebastian Schütze, Rektor der Universität Wien & Vorstandsmitglied
Mag. Maria Steindl-Köck, Vorstandsmitglied
ad c) die Rechnungsprüfer*innen:
Mag. Erwin Eckhart
Mag. Isabella Hermann-Schön
Ersatzrechnungsprüferin: Mag. Conny Holubiczka
ad d) das Schiedsgericht:
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Je ein Mitglied ist innerhalb von 14 Tagen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den beiden für diese Funktion vorgeschlagene Person das Los. Soweit juristische Personen Vereinsmitglieder sind, sind diesen die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane gleichzuhalten.